*10* Adventskalender der Bamberger Schulbiene 2024

DIB Verbandsmitteilungen vom 02.12.2024Es brodelt (nicht nur) in der Imkerschaft! Diese Rezension wird nicht für alle eine leichte Kost sein, muss jedoch in Anbetracht der aktuellen Veränderungen beim Kampf gegen die Asiatische Hornisse (Vespa velutina nigrithorax, kurz: Vv) auf den Tisch kommen.

Um was geht es?

Die geplante Herabstufung der Vespa velutina nigrithorax (Asiatischen Hornisse) von §16 auf §19 der EU-Verordnung¹ bedeutet, dass die Art in Deutschland nicht mehr der sofortigen Beseitigung unterliegt, sondern künftig dem Management² zugeordnet wird.

Der hier rezensierte Artikel des Deutschen Imkerbundes (DIB) kommentiert das Management- und Maßnahmenblatt zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 zur Regulierung invasiver Arten. Er thematisiert die Herausforderungen und notwendigen Änderungen im Umgang mit Bienen, die Bedeutung von Bienen für die Landwirtschaft und die Biodiversität, insbesondere in Bezug auf die Bestäubung und den Schutz von Wildbienen. Der DIB fordert spezifische Anpassungen in der Verordnung, die bald in Kraft treten soll.

Hintergrund und Kritik an der Verordnung

Zur Einordnung der Problematik eine Anmerkung der Rezensentin: Der Vespa velutina n. wird durch die geplante Herabstufung ab Januar 2025 faktisch der Weg ins leckere Schlaraffenland der Honigbienen (80% ihrer Nahrungsquelle) und Wildbienen nebst weiterer Insekten geebnet. Damit wird die Verantwortung ihrer Beseitigung und deren Kosten werden letztendlich auf die Bevölkerung (sprich: die Imker und Landwirte) abgewälzt. Das wird zurecht von der Mehrzahl der Imkervereine und -verbände als der falsche Weg gesehen. Ein Aufruf zur Stellungnahme ist mittlerweile abgeschlossen, es wird noch der Ergebnisse geharrt.

Der DIB kritisiert in seinem Artikel eingangs, dass „mancherorts […] bis heute nicht die notwendigen Strukturen von einem effektiven Monitoring, über eine Meldeplattform bis hin zur Ausbildung von Multiplikatoren und Nestentfernern aufgebaut [wurden]. Die Umstufung erfolgt daher zur Unzeit – die Hausaufgaben wurden noch nicht überall gemacht. Der vorliegende Textvorschlag gibt die Situation teilweise nicht korrekt wider. Zudem sehen wir einige Passagen nicht im Einklang mit der VO.“

Forderungen nach Änderungen im Einzelnen³

Der DIB kommentiert und kritisiert das Management- und Maßnahmenblatt und fordert umfassende Änderungen. Hier einige der relevantesten Punkte:

  1. Imkerverbände und auch der DIB wurde nicht in die Erstellung des Maßnahmenblattes einbezogen.
  2. Unvollständige Anhörung aufgrund fehlender länderspezifischer Anlagen.
  3. Die Umstufung der Vespa velutina zu einer „weit verbreiteten Art“ ist abzulehnen, da der Nachweis der weiten Verbreitung nicht erbracht wurde.
  4. Es muss auf die Notwendigkeit frühzeitiger und gezielter Bekämpfung hingewiesen werden, um eine rasante Ausbreitung der Art zu verhindern.
  5. Die Darstellung der negativen Auswirkungen der Art auf die Biodiversität, die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft muss erweitert und mit aktuellen Forschungsergebnissen untermauert werden.
  6. Monitoring muss auch in Naturschutzgebieten stattfinden, da dort die Honigbienen als Nahrungsquelle und die Imker als Beobachter fehlen.
  7. Neben der Öffentlichkeitsarbeit ist ein bundesweit einheitliches Meldeportal für die Bevölkerung notwendig. E-Mail-Adressen oder Telefonnummern als alleinige Meldemöglichkeit haben sich als unzureichend erwiesen.
  8. Beim Fang von Königinnen müssen heimische Arten geschützt werden, indem zeitliche Vorgaben für das Ausbringen von Fallen festgelegt werden.
  9. Die Beschreibung der Nestanlage muss präziser und vollständiger sein.
  10. Der Einsatz von Wärmebildkameras bei der Nestlokalisierung sollte als zusätzliche Maßnahme aufgenommen werden.
  11. Die Ausführungen zur Nestbeseitigung müssen um alternative Methoden wie Einfrieren über einen längeren Zeitraum oder Verbrennen erweitert und die Erforschung nachhaltiger Tötungsmethoden gefordert werden.
  12. Es muss sichergestellt werden, dass genügend sachkundige Personen für die Nestentfernung zur Verfügung stehen und diese entsprechend geschult und ausgerüstet sind.
  13. Das Datum für das Ausfliegen der Geschlechtstiere sollte flexibler gestaltet werden, da es vom Wetterverlauf abhängt.
  14. Der Satz „Eine Bekämpfung der Asiatischen Hornisse aus Gründen der Gesundheitsvorsorge oder der Abwendung von wirtschaftlichen Schäden fällt nicht in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden“ ist ersatzlos zu streichen, da er der EU-Verordnung widerspricht.
  15. Es muss klargestellt werden, dass die Umstufung der Vespa velutina nur einen Wegfall der Ausrottungspflicht bedeutet, die EU-Verordnung aber weiterhin eine Bekämpfung zur Schadensabwehr und Eindämmung der Art vorschreibt.

Statt eines Fazits

Der DIB betont, dass die Bekämpfung der Vespa velutina nicht allein auf unentgeltlicher Arbeit der Imkerschaft beruhen darf. Es müssen finanzielle Mittel und personelle Ressourcen für ein effektives Management der invasiven Art bereitgestellt werden.

Das klare Statement am Ende des Artikels: „Wir befürworten klar die Unterstützung durch andere Ministerien und Behörden. Die Verantwortung muss jedoch in einer Hand bleiben. Müsste erst geklärt werden, welche Behörde bei einer Meldung zuständig ist, ist dies kontraproduktiv. Zudem wird eine Übersicht der Situation, der getroffenen Maßnahmen und deren Wirkungen auf diese Weise nahezu unmöglich – auch dies würde dem Sinn der VO widersprechen.“


Vespa velutina – Maßnahmenblatt zur VO (EU) Nr. 1143/2014. [Kommentierung]. In: Deutscher Imkerbund e. V. unter https://deutscherimkerbund.de/kommentierung-des-management-und-massnahmenblatts-zu-vo-eu-nr-1143-2014-durch-den-d-i-b – Letzter Aufruf am 06.12.2024.


Fußnoten

¹Die Herabstufung der Vespa velutina (Asiatische Hornisse) von §16 auf §19 der EU-Verordnung 1143/2014 bedeutet, dass die Art in Deutschland nicht mehr der sofortigen Beseitigung unterliegt, sondern künftig dem Management zugeordnet wird. Diese Änderung erfolgt, weil sich die Asiatische Hornisse trotz umfangreicher Beseitigungsmaßnahmen in Deutschland etabliert hat und sich weiterhin ausbreitet. Sie kann nicht mehr erfolgreich dauerhaft beseitigt werden.

Konkret bedeutet diese Umstufung:

  1. Keine Tilgungspflicht mehr: Die Verpflichtung zur sofortigen Beseitigung entdeckter Nester entfällt.
  2. Übergang zu Managementmaßnahmen: Stattdessen werden Maßnahmen zur Kontrolle und Eindämmung der Population entwickelt.
  3. Anpassung der Strategie: Der Fokus verschiebt sich von der Ausrottung hin zum langfristigen Management der Art.
  4. Zeitpunkt der Änderung: Die Umstufung wird voraussichtlich zum 01.01.2025 erfolgen.
  5. Diese Herabstufung spiegelt die Realität wider, dass die Asiatische Hornisse in Deutschland nicht mehr in einer frühen Phase der Invasion ist, sondern als weit verbreitet gilt.

² Managementmaßnahmen nach Artikel 19 der EU-Verordnung 1143/2014 und der EU-Durchführungsverordnung 2022/1203

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 wird der Umgang mit invasiven Arten erstmals für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlich rechtsverbindlich geregelt.Quelle: https://www.anhoerungsportal.de

³Die Zusammenfassung erfolgte mit Hilfe der KI NotebookLM.

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