Übersicht
Restentmilbung mittels Oxalsäure(dihydrat)
Prinzipiell bestehen drei Möglichkeiten zur Behandlung der Bienenvölker mit Oxalsäuredihydrat:
- Träufelbehandlung
- Sprühbehandlung
- Sublimation (Verdampfen) – nicht zugelassen in D
Die ersten beiden Verfahren sind in Deutschland zugelassen. Für die Sublimation besteht in Deutschland dagegen (noch) keine Zulassung.
1. Träufelbehandlung
Die Restentmilbung mittels Träufeln erfolgt durch eine Oxalsäuredihydratlösung 3,5% (m/V) ad us. vet. Vor Gebrauch wird der Lösung Zucker beigemischt. Aufgabe des Zuckers ist es, die Oxalsäure über einen längeren Zeitraum feucht zu halten. So haftet sie besser an den Bienenkörpern und kann dort in direktem Kontakt auf die Varroamilbe einwirken.
Wie in den Monatsbetrachtungen November 2021 zu Bienen und Imkerei bereits ausgeführt, sind für eine erfolgreiche Träufelbehandlung die (weitgehende) Brutfreiheit sowie der enge Sitz der Bienenvölker elementare Voraussetzungen. Wir wenden das Träufelverfahren an, da es zugelassen und hochwirksam bei gleichzeitiger geringer Störung für das Bienenvolk anwendbar ist.
2. Sprühbehandlung
Eine Alternative zum Träufeln stellt die Sprühbehandlung mittels Oxalsäuredihydratlösung 3,0 % (m/V) ad us. vet. dar. Die Zulassung zum Sprühen erfolgte 2017 für das Produkt Oxuvar 5,7 % der Firma Andermatt Biovet GmbH. Das Produkt Oxuvar 5,7 % muss vor Verwendung entsprechend der Gebrauchsanleitung rst mit Leitungswasser verdünnt werden!
Voraussetzungen für die Anwendung sind Brutfreiheit und kein Flugwetter, so dass sich alle Bienen im Stock aufhalten. Im Vergleich zum Träufeln wird bei der Sprühbehandlung die Oxalsäure gleichmäßiger im Bienenvolk verteilt. Die Wirksamkeit ist jedoch vergleichbar.
Allerdings ist der Aufwand erheblich größer, da alle Waben gezogen und beidseitig besprüht werden müssen. Die Störung des Bienenvolkes ist um ein Vielfaches höher. Eine Sprühbehandlung bietet sich daher eher für Sommerbehandlungen an. Sie kann in sehr milden Wintern als Option in Betracht gezogen werden, und zwar dann, wenn es keine kalten Tage mit Temperaturen um den Gefrierpunkt gibt, also kein enger Bienensitz zu erwarten ist.
3. Sublimation (Verdamfen) – nicht zugelassen in D
Die Sublimation von kristallinen Oxalsäuredihydrat, in Imkerkreisen umgangssprachlich als „Verdampfen“ bekannt, ist, wie oben bereits erwähnt, in Deutschland nicht zugelassen.
Der Begriff Sublimation bezeichnet den direkten Übergang eines Stoffes vom festen in den gasförmigen Zustand, unter Auslassung einer flüssigen Phase. Beim sogenannten „Verdampfen“ geschieht dies durch Erhitzen der kristallinen Oxalsäure. Das Verfahren gilt als eine sehr bienenschonende und wirksame Behandlung gegen die Varroamilbe. Voraussetzung ist ebenfalls Brutfreiheit.
Grundsätzlich bestehen seitens der Bundesregierung keine Ablehnungsgründe gegen das Sublimationsverfahren, wie in der Stellungnahme des Landwirtschaftsministeriums zur Petition auf „Freigabe der Verdampfung von Oxalsäure“ auf openPetition erläutert wird (siehe unseren Blogbericht „Open-Petition zur Freigabe von Oxalsäureverdampfung“).
Doch eine Zulassung muss beantragt werden und die erforderlichen Nachweise zur (Anwender-)Sicherheit und Wirksamkeit müssen erbracht werden. Dies ist mit erheblichen Aufwand und vor allem Kosten verbunden. Zudem schreiben die EU-Verordnungen¹ vor, dass ein Tierarzneimittel nur als Einzelzulassung möglich ist. Standardzulassungen, wie wir sie in Deutschland für die Anwendung der Ameisen-, Milch- und Oxalsäure her kennen, sind ab Januar 2022 nicht mehr möglich. Für die bisherigen Standardzulassungen bestehen Übergangsfristen bis zum Jahr 2027.
Nach Auskunft des Instituts für Bienenkunde und Imkerei der Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau in Veitshöchheim bemüht sich derzeit die Firma Andermatt Biovet GmbH in Deutschland um eine Zulassung ihres Oxalsäureverdampfers „VARROX EDDY“ (siehe unseren Blogbericht „Veitshöchheimer Imkerforum 2021 (2): Bienengesundheit“). Wann das Zulassungsverfahren abgeschlossen sein wird und mit welchem Ergebnis ist offen.
Praxis Träufelbehandlung
Zur Praxis verweisen wir auf unseren ausführlichen Blogbericht „Oxalsäurebehandlung (BLIB-Imkerkurs für Anfänger AK20, Modul 12)“.
Termine
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Sa., 11.12.21 – 12. Modul: Oxalsäurebehandlung (Imkerkurs für Anfänger)
Wann? Sa., 11.12.21 | Festgelegte Zeiten:
Grp. 1: 8.00 – 8.30 Uhr
Grp. 2: 8.30 – 9.00 Uhr
Grp. 3: 9.00 – 9.30 Uhr
Was? Oxalsäurebehandlung in der Praxis. Da die Behandlung schnell gehen muss, damit die Bienen nicht auffliegen und in der Kälte verklammen, ist lediglich das Zusehen möglich. Doch den Ablauf zu erleben ist sehr hilfreich, und die Theorie dazu gab’s im Modul 9.
Wann genau? 3 Wochen nach Kälteeinbruch (= Brutfreiheit) bei ca. 0° C.
Wir benachrichtigen entsprechend.
Wo? Völkern am Bienenweg.
Kosten, Anmeldung und Programm? Siehe BLIB-Imkerkurs-Anfaenger-PDF (aktualis. 2.10.21, weitere Termine bitte anfragen).
Und sonst? Dieses Modul ist Pflichtmodul für eine Teilnahmebescheinigung über den Gesamtkurs.
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Di. 7.12.21 – Kinofilm „Tagebuch einer Biene“ mit Filmgespräch im Anschluss
Wann? Di. 7.12.21 | Einlass: 18.45 Uhr, Ende gegen 20.30 Uhr (Filmdauer 90 Min., anschließende Filmfragen 15-30 Minuten)
Was? Kinofilm „Tagebuch einer Biene“ (von Dennis Wells und Heike Sperling). Zum Filmgespräch im Anschluss stehen Imkermeister Reinhold Burger und Imkerin Ilona Munique von der Initiative Bienen-leben-in-Bamberg.de zur Verfügung.
Wo? Lichtspiel – Kino & Café, Untere Königstraße 34, 96052 Bamberg
Für wen? Alle Natur- und Bienenbegeisterte, geeignet für Familien
Kosten und Reservierung? Eintritt Erwachsene 7,50 €, Kinder bis 12 J. 6,50 €. Online-Reservierung hier.
Und sonst? Es gelten die tagesaktuellen Infektionsschutz-Regeln der Kinobetreibenden.
- Miamaria, die Weihnachtshonigbiene : 24 + 1 Adventsgeschichte
Wann? Täglich von Mi., 01. – Sa., 25.12.21 | 19.00 – ca. 19.15 Uhr, am 7. und 24.12. um 16 Uhr
Weitere Informationen zur Lesung unter https://bienen-leben-in-bamberg.de/adventskalender-fuer-die-familie-miamaria-die-weihnachtshonigbiene/
¹ Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates, 11. Dezember 2018 (Zugriff: 25.11.2021)