*17* Adventskalender der Bamberger Schulbiene 2024

Cover Imkerei & Recht, DBJEs ist mutig und herausfordernd, ein Sonderheft zum Thema „Imkerei und Recht“ herauszugeben. Drei Jahre Vorbereitung waren dazu nötig, so die Redakteure des Deutschen Bienenjournals (DBJ). Aber es hat sich gelohnt. Ein umfassendes Spektrum, welches als Gesetzestext 500 Seiten umfassen würde, ist in konzentrierter Form behandelt, wobei die Hauptthemen „Bienenrecht, Honigverordnung, Steuerrecht und Bienenwohl“ bestreiten.

Schwarm-, Bienen- und Nachbarschaftsrecht

Spannend aber auch das Bienenrecht und seine Geschichte sowie das Schwarmrecht. Bei letzterem kursiert Halbwissen, denn die Tücke liegt im Detail. Das Recht, ohne ein Erlaubnisersuchen in fremde Grundstücke einzudringen, ja, sogar die Türe zu einem leerstehenden Bienenhaus aufzubrechen, ist zwar bekannt, doch gilt dies nur für die Eigentümer/in des Schwarms. Und natürlich muss für Schäden aufgekommen werden.

Wer als Eigentümer gilt, oder ob es sich doch um einen für herrenlos erklärten Schwarm handelt, wird auf S. 7 erläutert. Wobei bei mir die Frage offen blieb: Ist ein Noch-Nicht-Eigentümer eines herrenlosen Schwarms dann gleichfalls berechtigt, in fremde Grundstücke zu steigen? Dem Artikel nach nicht.

Hilfreich sind die Seiten 10 bis 19 zum Recht, Bienen zu halten, insbesondere, wenn es die Nachbarschaft berührt. Ein Prüfschema zur Bienenhaltung, welches auch Gerichte zu Rate ziehen, um über Ortsüblichkeit, Duldungspflicht, Zumutbarkeit oder Ausgleichsanspruch zu befinden, macht klar, dass nicht jeder Fall gleichartig ist. Die Wiedergabe verschiedener Situationen und Urteilsfindungen geben Einblick in die Rechtssprechung, die wie so oft heißt: „Es kommt drauf an“.

Meldepflichten, Wanderrecht

Auch bei diesen beiden Themen helfen Tabellen und Schritt-für-Schritt-Übersichten. Die Meldepflichten sind in den einzelnen Bundesländer unterschiedlich geregelt. Erstaunlich, dass es die bürokratisch doch meist so „stark“ aufgestellten bayerischen Behörden im Falle von anderswo üblicher Melde- und Einzahlungspficht in die Tierseuchenkasse Abstand nehmen. Doch die Meldung ans Veterinäramt zum Aufstellungsort der Völker ist überall gleich geregelt. Ein Blick in die Bienenseuchen-Verordnung, BienSeuchV gefällig?

Als thematische Ergänzung für das auf zwei Doppelseiten (S. 22-25) knapp beschriebene Wanderrecht sei auf die recht ausführliche Darstellung im Sonderheft „Honig“ verwiesen, dessen Rezension im morgigen Adventskalender erscheint.

Imkerei und Tierwohl …

Untertitelt ist es mit „… passt das zusammen?“ Da musste ich doch kurz schlucken. Für unsere Privatinitiative und unseren Förderkreis ist das keine Frage, die gestellt werden sollte, sondern die sich von selbst beantwortet. Doch dem ist leider nicht (für alle) so. Und da das so ist, hält der Gesetzgeber ein paar „Hürden“ bzw. Gesetze und Konzepte parat.

Doch vorab: In einem grau hinterlegten Kästchen erfahren wir, was das „Farm Animal Wellfare Council zu den „Fünf Freiheiten“ sagt: „Freiheit von: Hunger und Durst, Unbehagen, Schmerz, Verletzung und Kranheit, Angst und Leiden und schlussendlich Freiheit zum Ausleben normalen Verhaltens.“ Sehr schön.

Und das gilt eben nicht nur für Wirbeltiere, wie der Großteil der Regelungen im Tierschutzgesetz. Doch was ist „bienenadäquat?“, endet die Einleitung zum Schmerzempfinden von Insekten, insbesondere der Bienen, in welcher wir Versuchsanordnungen von unserem immer wieder gerne zitierten großen Bienenforscher Randolf Menzel dargelegt werden. Tolle Hinführung zu zwei Ansätzen von Tierwohl-Konzepten in der Imkerei.

Im Besonderen geht es um Verstöße gegen das Tierwohl, mit der auch die Behandlungspflicht begründet wird, ferner um die seit 2022 verpflichtende Dokumentation jeder Behandlung mit Arzneimitteln, hier mit einem anschaulicher Abbildung, wie das in der Praxis aussehen könnte, außerdem eine zweispaltige, kompakte Auflistung von einem Dutzend Vorgaben, fußend auf drei Verordnungen: Was ist zu tun?“ und „Was bringt das?“. Ein Beispiel … und wir haben Kenntnis davon, dass diese gesetzliche Vorgabe immer wieder einmal missachtet wird:

Was ist zu tun? Behandlung gegen Varroa

Was bringt das? In Deutschland besteht flächendeckend für alle Völker Behandlungspflicht! Imkerinnen und Imker müssen ihre Völker gegen die Varroose behandeln.

Meine Kritik an dieser Stelle ist korinthenkackerhaft, aber ich würde „Was bringt das?“ austauschen oder ergänzen mit der Aufforderung „Worauf begründet sich das?“

Qualitätssicherung Honig

Von der „Ernte am Volk“ zum „Schleuderraum“ über das „Honiglager“ und „Honig abfüllen“ bis zur „Etikettierung“ und der Feststellung der „Honigarten“ (Sorten) – für alle imkerlichen Arbeiten gibt es Rechtsvorschriften, Gesetze, Verordnungen und – im Falle von Mitgliedschaften im Deutschen Imkerbund und dem Verkauf seines „lizenzierten“ Honigglases auch Regelungen.

Dass in Imkereien immer wieder etwas vergessen oder falsch gemacht wird, ist bekannt. Selbst der DIB musste x-tausende von Etiketten einstampfen, weil ihm ein Detail aus der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung entgangen ist.

Neben der elementaren Lebensmittelhygieneverordnung kommen das Verpackungsgesetz (VerpackG) und ggf. die Loskennzeichnungs-Verordnung, die Honigverordnung (HonigV), das Mess- und Eichgesetz nebst Mess- und Eichordnung. Man könnte noch ergänzen, dass man dem Eichamt anzeigen muss, dass man ein geeichtes Messgerät in Verwendung hat. Sobald die Waage dort registriert wurde, kann man davon ausgehen, dass man regelmäßig die Aufforderung zur Eichungskontrolle erhält. Doch die „Hol- und Bringschuld“ ist womöglich je Eichamt etwas anders ausgelegt.

Auch hier: Eine schöne kontextuale Ergänzung bietet das „Sonderheft Honig“ (morgen). Aufgrund eigener Beiträge¹ wissen wir, welche immense Recherchearbeit in diesem Sonderheft betrieben worden sein musste. Hut ab!

Verkauf und Steuern, Haftung und Versicherung

Die vier „Irrtümer und Fallstricke“ in Sachen Steuern (S. 45) lassen sicher manche ungläubig den Kopf schütteln. Eine davon, die 30-Völker-Grenze, wurde zu oft schon fälschlich kolportiert. Noch eine Grenze, nämlich die 1/3-Grenze bei Einnahmen durch andere als Honigerzeugnisse, z. B. Bienennebenprodukte, wird ebenfalls richtiggestellt.

Zwei grafische Übersichten (S. 47-48) verdeutlicht die Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Ermittlung mittels eines Entscheidungsbaums: „Wenn Ja oder Nein, dann …“. Und wer verkauft, muss belegen … wie das geht, ist kurz und bündig erklärt.

Unter den Beitragstiteln „Imkern ohne Risiko“, „Fragen zur Haftung“ (Produkt-, Tierhalter und Veranstaltungshaftung) und zur Unfallversicherung wird’s dann richtig spannend. Eine Doppelseite (S. 58-59) zeigt in drei Spalten übersichtlich auf, was die Imker-Global-Versicherung leistet. Sie ist allerdings nicht für jedermann möglich.

Doch in diesen Fällen kann auch eine Imker-Betriebsversicherung abgeschlossen werden. Was nicht Erwähnung fand, aber für manche Vereine interessant sein könnte: Einige Imkerverbände schlossen auch Rahmenverträge mit anderen Versicherungsgesellschaften (Beispiel: Bayerische Versicherungskammer) ab. So konnte beispielsweise unser gemeinnütziger Förderkreis im Zuge dessen auch eine  Vereinshaftpflichtversicherung und Gebäudezusatzversicherung abschließen (siehe Bericht).

Oder es greift möglicherweise die private Haftpflichtversicherung. Allerdings ist bei Letzterer keine Produkthaftpflichtversicherung enthalten (S. 55). Dann wäre da noch die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG). Hier stoßen wir wiederum auf eine Grenze, und zwar die 25-Völker-Grenze, derzufolge laut Sozialgesetzbuch eine Gewerbsmäßigkeit gegeben und sie somit Pflicht wäre, und unabhängig von der Völkeranzahl sowieso für landwirtschaftliche Betriebe.

Was fehlt?

Laut Vorwort beiseite gelassen wurden die viel strengeren Hygieneregelungen für Imkereien, die Honig zukaufen. Zur Bienenschutzverordnung wurde im Spezialheft Imker & Landwirte (unsere Rezension hinter dem 15. Türchen) und das Steuerrecht für größere Berufsimkereien im Sonderheft „Imkern für Profis“.

Vielleicht hätte man noch ergänzend zu Unfällen in Ausübung des Ehrenamts etwas schreiben können, siehe hierzu das Beispiel Bayerischen Ehrenamtsversicherung.

Wer etwas zur Causa „Wachs“ und damit verbunden der Vermeidung oder Verfolgung der leidigen, seit grauer Vorzeit vorkommenden Wachsverpanschung erwartet hat – Fehlanzeige. Doch das ist nicht verwunderlich. Denn dazu gibt es kein Gesetz oder eine Wachsverordnung, und alles an Vorgaben ist so unspezifisch und „wachsweich“, dass man damit nichts anfangen kann. Der Grund: Wachs ist ein „Tierisches Nebenprodukt der Kategorie 3“ und was das bedeutet, erklärt sehr schön der Bienenzüchterverein Horgen.

Keinen Eingang finden Förderungen in der Imerei. Doch wird dieses in anderen Heften hin und wieder thematisiert. Da jedes Bundesland eigene Förderrichtlinien hat, die sich zudem jährlich ändern können, wäre das in einem Sonderheft auch müßig. Vielleicht aber an diesem Punkt als Ergänzung bemerkt, dass das bisherige Imkereiprogramm für Deutschland zum 31.12.2022 beendet und ab 01.01.2023 inhaltlich unverändert in den deutschen GAP-Strategieplan überführt wurde. Dies ermöglicht den Bundesländern weiterhin die Teilhabe an der EU-Imkereiförderung.

Fazit

Ungeachtet meiner Bemerkungen zu „Was fehlt?“ wurde meiner Erfahrung und Meinung nach nichts Wesentliches ausgelassen, was auch Neulingen einen durchdachten Start in die Imkerei ermöglicht und alten Hasen von manchen Fehlinformationen „kuriert“. Sogar an das Vereinsrecht ist gedacht worden. Das auf den letzten beiden Seiten vorgestellte elfköpfige Expertenteam brachten selbst komplexe Sachverhalte perfekt auf den Punkt und waren dabei alles andere als „wachsweich“, aber dennoch nicht spitzfindig.

Für unsere Imkerschaft dürfte mit diesem Spezialheft Imkerei & Recht viele Fragen geklärt sein und die bürokratischen Umstände des Imkerdaseins seinen Schrecken verlieren. Gut gedacht, und auch gut gemacht!


Imkerei & Recht : die wichtigsten Vorgaben für die Imkerei / Redaktion: Malte Frerick, Kerstin Hildebrandt, Karin Nungeßer. 1. Aufl. Berlin. dbv network GmbH. 2023. Deutsches Bienenjournal; Spezial.

Im Bestand unserer Imker-Bibliothek.


¹Unsere eigenen Beiträge zu Imkerei und Recht:

Veitshöchheimer Imkerforum 2023 (5): Konkurrenzdiskussion Wildbienen versus Honigbienen

Imkerforum in Veitshöchheim, Institut für Bienenkunde und ImkereiGleichwohl Dr. Hannes Beims als Fachberater für Imkerei aus seinem Wirkungskreis Oberbayern berichtet, ist die Konkurrenzdiskussion zu Wildbienen versus Honigbienen natürlich auch in anderen Regionen relevant.

Die Problematiken, die sich in Sachen Biotopschutz und ökologischem Landbau abzeichnen, sind ein Fingerzeig gegen die konventionelle Landwirtschaft. Doch mahnt er die Protagonist(inn)en ganz richtig an, sich vor Augen zu halten: Imkerei ist ganz klar Teil der Landwirtschaft und von daher von vielen Naturschutzauflagen ausgenommen. Noch schwieriger scheinen sich das Für und Wider von Honigbienenvölker in Naturschutzgebieten. Belegstellen auszuwirken.

„Da haben sich Abwege entwickelt“, meint Dr. Beims und gibt eine Vorgeschichte zum Besten, die zeigt, dass die Behörden in Sachen Naturschutz und Zuständigkeiten keine Klarheit haben oder schaffen können. Dies bezüglich der Einordnung und der Anwendungssicherheit der Rechtslage (hier: §23,a2,s1 30,a2, 40,a1 BNatSchG, BayNatSchG, Verordnungen zum Naturschutzgebiet). Sodann geht es um Eigentumsrechte, öffentliche Hand und Konkretisierung der Rahmenbedingungen (hier: Standplatz).

Es ist völlig klar: Etwaig geäußerte Bedenken müssen geprüft werden. Doch wer stellt das Einvernehmen mit der Naturschuzbehörde fest? Das ist nirgends festgelegt, eine Rechtssicherheit ist somit nicht gegeben. Es fehlen grundsätzliche Untersuchungen, es gibt keine Diskussionen, dafür viele offene Fragen und Befürchtungen, so Dr. Beims.

Irrelevante Begründungen, keine Völker im Naturschutzgebiet zu halten

Schild Naturschutzgebiet by pixabyFakt ist: Honigbienen müssen betreut werden. Was jedoch nicht heißt, dass es dabei zwangsläufig eine Veränderung bei den Standortböden gibt, mithin ein Ausschlussgrund. Klar, wenn dabei Autos abgestellt werden, dann könnte das natürlich ein berechtigter Einwand für das Halten von Bienen inmitten eines Naturschutzgebiets sein.

Auch ein Fakt: Pflanzen wird eine Vorzugsstellung durch Bestäubung gegeben. Dazu könne so mancher meinen, dass der Beflug von Pflanzen gleichzusetzen ist mit „Ausbringen von Tieren“, was in einem Naturschutzgebiet ebenfalls verboten ist. Dies bezieht sich jedoch nur auf jagd- oder fischbares Wild, das in den letzten 200 Jahren eingeführt wurde. Das kann bei der Imkerei also getrost verneint werden.

Was sind die Befürchtungen und Annahmen zur Konkurrenzsituation?

Immer wieder wird eine Konkurrenz um Nahrung angeführt. Tatsächlich haben Honigbienen einen hohen Bedarf an Futter. Ein Volk benötigt im Jahr etwa 50 Kilo Pollen, 70 Kilo Honig und 20 Liter Wasser. Doch sind sie dabei, da Massentracht bevorzugend, kaum auf Ruderalflächen und seltenen Pflanzen anzutreffen, wie sie von Wildpflanzen bevorzugt werden..

Wildbiene, Rote Mauerbiene, Osmia bicornis, Männchen und WeibchenDoch andererseits sichert die Honigbiene innerhalb eines kilometerweiten Flugradius die Bestäubung, so dass sie dadurch auch etwas für die Wildbienen tun, die von der Anzahl her weitaus geringere Populationen, einen geringen Nahrungsbedarf bei nur meterweiten Radius hervorbringen.

Außerdem ist die Honigbiene fast das ganze Jahr lang unterwegs, während die Wildbienen nur phasenweise auftreten, ergo nur wenig Zeit haben, die Blüten ihres Bedarfs zu besuchen und die Vermehrung derselben anzuregen.

Dr. Beims warnt allerdings vor einem Spill-over. Gibt es zu viele Honigbienenvölker auf einem zu kleinen Umkreis, könnten Krankheiten leichter übergreifen.

Biotopschutz

Durch die Habitats-Veränderungen gibt es nicht mehr genug Nistplätze für die Honigbiene, die ein Höhlenbrüter ist. Insofern ist die Imkerei eine Möglichkeit, die Honigbienenpopulation als Teil heimischer Ökosystem und Nahrungskettenbestandteil sicher zu stellen.

Sie steht in Sachen Nistplatz den vielen verschiedenen Arten und Gattungen von Wildbienen, die meist in unterirdischen oder ins Holz gefrästen Röhren nicht im Weg.

Honigbienen werden von Vögeln gefressen, was man durchaus zugunsten der Wildbiene betrachten kann.

Beims Fazit: Da es nur sehr spezielle Untersuchungen in Bezug auf Konkurrenzverhalten gibt, kann man diese nicht übertragen oder gar verallgemeinern. „Ein generelles Verbot von Honigbienen kann ich generell nicht unterstützen“

Fragen aus dem Publikum

Gäußert wurde die Befürchtung, dass der Naturschutz auf ihn zukommt.

Solange es keinen rechtskräftigen Bescheid gibt oder das Schreiben keiner Räumungsaufforderung entspricht, ist ein „vorauseilender Gehorsam“ nicht anzuraten.

Ein Verweis auf Ausnahme –> Wovon genau soll die Ausnahmeregelung gegeben werden?

Es besteht keine rechtliche Grundlage. In Betracht kämen drei Paragraphen (s. o.), doch habe Beims noch nie etwas gefunden, das Anlass gäbe, Honigbienen bzw. die Imkerei auch in Naturschutzgebieten zu verbieten.

Wenn ein Schreiben kommt, kann man sich die Satzung des Schutzgebietes anfordern. Aufmerksam durchlesen, und da werden Sie kein Verbot finden. Einzig, die Veränderung, das Zerstören, das Befahren zu finden.

Fragen aus dem Chat (aus Zeitgründen nicht bzw. durch den Vortrag beantwortet)

Wie sehen Sie dieses Argument: Konkurrenz bei Nahrungssuche sollte nicht gegeben sein. Wildbienen verpuppen sich bis spätens Juni, wo frühestens ein Flora-bedingter Nahrungsmangel auftritt. Quelle: https://www.wildbienen.info/biologie/solitaere_bienen.php

Wie viel Prozent der von Honigbienen bestäubten Pflanzen sind denn auch Nahrungsquelle für Wildbienen? Man könnte ja auch anders herum argumentieren, die Honigbiene schafft Nahrungsangebote für Wildbienen.

Es gibt meines Wissens nur sehr wenige „gute“ wissenschaftliche Untersuchungen. Wird sich das evtl. noch ändern?

Gibt es bezüglich dem Thema „wer beurteilt, ob Honigbienen eine Gefährdung darstellen“ Überlegungen, einen Ansprechpartner zu schaffen? Wenn ja, in welchem Bereich?

Bei Raps findet man im Internet [die Empfehlung]: 4 Völker pro Hektar.

Wie viel Prozent der Widlbienen bauen ihre Nester in die Erde?

Toller Vortrag! Seit Jahrmillionen leben Honig- und Wildbienen gemeinsam in Europa und haben vielfältige ökologische Mechanismen entwickelt, um gemeinsam im gleichen Lebensraum auszukommen – das ist anders als z.B. in Nordamerika.

Welcher Abstand bzw. Umkreis sollte zu Naturschutzgebieten eingehalten werden?

Eingangs dachte ich, es geht bei diesem Thema überwiegend um die Konkurrenz bei der Nahrungssuche, denn diese Diskussion erleben Imkernde regelmäßig auch außerhalb von Naturschutzgebieten. Dank des sehr strukturierten und informativen Vortrags hat sich dann aber die (rechtliche) Vielschichtigkeit dieses Themas gezeigt. Danke dafür!

In meinem Garten leben 10 Bienenvölker und Hunderte von Solidärbienen nebeneinander. Man sollte auch Pflanzen für diese Wildbienen in den Garten pflanzen.

Hier wäre der DIB in der Pflicht, einen „Musterprozess“ anzustreben.

In der Regel darf in Schutzgebieten die Landwirtschaft (und das müsste auch für die Imkerei gelten) im besherigem Umfang weiter stattfinden.

Das Herausdrängen von Honigbienenvölkern beschränkt sich leider nicht nur auf Naturschutzgebiete. So will der NABU Sachsen von der Stadt Leipzig die Honigbienenvölker im Stadtgebiet geregelt bekommen. Wir müssen uns deshalb für unsere Anliegen über unsere Vereine politisch engagieren.

In Berlin haben aber auch einige Imkervereine Angst vor zu vielen Bienenvölkern / Imker“kolleg:innen“, das kommt also teilweise auch „von intern“.

Allerdings gibt es gerade in Berlin eine extrem hohe Bienendichte. Es gibt die Zahl von für Wildbienen ungefährliche Dichte von 7,5 Völkern von km² in Berlin ist dieser Wert deutlich überschritten.

Nachtrag von Literatur am 10.11.2024:

18.07.2024: Wildbienen und Honigbienen – Keine künstliche Konkurrenz. Argumentationshilfe vom Berufsimkerbund / posted by Janine Fritsch.

18.03.2023: Dr. Robert Brodschneider: Konkurrenz Bienen vs Wildbienen (Youtube-Video (Dauer: 58:55)

 

*18* Adventskalender der Bamberger Schulbiene 2020

[Werbung] Diese Neuerscheinung hat tatsächlich gefehlt: Ein Begleitbuch zum Erwerb des „Fachkundenachweis Honig“. Werner Gekeler, seines Zeichens ehemaliger Fachberater für Imkerei im Regierungsbezirk Tübingen, trägt komprimiert und mit zahlreichen tabellarischen Übersichten versehen zusammen, was die Anwärter/innen auf die Erlaubnis zur Verwendung der Gewährstreifen (Gewährverschluss) des Deutschen Imkerbundes an Wissen benötigen. Eine „optimale Kursbegleitung“ also, in der es um die Gewinnung, Verabeitung und Vermarktung von Honig geht. Das Büchlein will nicht mehr, aber eben auch nicht weniger und schließt daher die einzelnen Kapitel sogleich im Kursstil ab, nämlich mit einigen Wissensfragen.

Optimierungsvorschläge

Daher ist es eher unerheblich, dass einige Fotos ihr etwas älteres Datum nicht verbergen können. Sie stammen größtenteils aus dem Fundus des Verfassers. Allerdings ist mit dem Alter auch ein großer Schatz an Erfahrungswissen verbunden und so nimmt man die Patina in Kauf. Wir sind hier ja nicht bei Instagram, wiewohl das Auge heute schon sehr verwöhnt ist.

Ganz und gar nicht glücklich jedoch bin ich mit dem „Beeblower“ im Kapitel „Gewinnung des Honigs“. Ich wüsste auch niemanden in unserem Umfeld, der mit so einem Gebläse, zumal betrieben mit Generator und / oder Benzin, seine Bienen und die Nachbarn verschrecken mag. Okay, für Großimkereien auf dem freien Felde mag das noch hingenommen werden. Doch die vorgestelle Möglichkeit der sicherlich nicht ganz leisen Nutzung steht im Gegensatz zu der ganz richtigen Anmerkungen im Vorwort: „Der Grund für den Beginn mit der Bienenhaltung ist die ökologische Seite.“ Wir müssen PETA keine Munition liefern und mir hätte die Darstellung der Bienenflucht völlig gereicht. Vielleicht hätte es dann mehr Platz gegeben für ein heutzutage wichtiger erscheinendes Kapitel, den Onlinehandel.

Über das Thema Onlinehandel finden sich im Kapitel „Vermarktung des Honigs“ nur sehr wenige Zeilen, bestehend aus Gründen, warum Menschen den Online-Handel nutzen und dass Honig wegen seiner langen Haltbarkeit dafür infrage käme. Kein Wort zu den zahlreichen Stolperfallen beim Online-Handel bzw. der Gestaltung von AGB (Anbieterkennzeichnung) und Fernabsatzgesetz, Impressum, Datenschutzerklärung etc. Da diese Themen offenbar auch heute noch nicht Gegenstand der Schulungen für den Fachkundenachweis sind – unsere eigenen liegen knapp 8 Jahre zurück –, hat man diese Gelegenheit verstreichen lassen, vor allem Imker/innen späteren Alters zumindest mit Benennung und Literaturangaben auf die Sprünge zu helfen.

Literaturverzeichnis

Wie immer sehe ich mir gerne die Literaturverzeichnisse an, da bin ich nun einmal  bibliothekarisch vorbelastet. Im „Fachkundenachweis Honig“ vermisste ich sofort Horn / Lüllmann: Der Honig (Selbstverl.), ein mit 424 Seiten gewichtiges Standardwerk von 2017, welches 1992 „Das große Honigbuch“ selbiger Verasser abgelöst hat.

Die unter „allgemeine Imkerei“ aufgeführten Literatur ist eine Mischung von alten (Standard)Werken ab dem Jahr 1984 und wenigen neueren Erscheinungen bzw. Ausgaben. So erschien das „Lexikon zur Bienenkunde“ zuletzt in einer Ausgabe von 2002, im Verzeichnis ist noch die Ausgabe von 1987 agegeben.

Daneben findet sich eine getrennte Auflistung zur Bienenweide, angesiedelt zwischen den Erscheinungsjahren 1975 und 1997. Hier vermisse ich unbedingt den hervorragenden Baden-Württemberger Bienenweidekatalog samt Datenbank oder die beiden letzten Auflagen (2007 und 2018) von Günter Pritsch: „Bienenweide“ mit seinen 200 bzw. 220 Trachtpflanzen. Tatsächlich gibt es in diesem engen Themensektor auch Titel, die „Ewigkeitswert“ haben. Doch auch das „Trachtpflanzenbuch“ von  Maurizio / Grafl wurde zuletzt 1994 „neu“ aufgelegt, während uns im Verzeichnung noch die Ausgabe von 1982 offeriert wird.

Fazit

Um es mit Gekerlers eigenen Worten (S. 38) zu sagen: „Ein nicht zu unterschätzendes Problem ist die sich einschleichende Betriebsblindheit.“ Da die Herausgabe dieses kursbegleitenden Bändchens aber an sich eine sehr willkommene Idee ist, sollte einer zweiten Auflage nichts im Wege stehen, aller Kritik zum Trotz. Diese möge bald nachkommen, vielleicht lassen sich die wohlmeinenden Aktualisierungsvorschläge gleich mit einarbeiten. Doch so lange muss man auch wieder nicht warten. Ich empfehle das Buch zum Fest vor allem für Jungimker/innen, aber auch für Imkererfahrende, die auf DIB-Gläser umstellen wollen und den Fachkundenachweis liefern müssen.


Gekeler, Werner: Fachkundenachweis Honig : Gewinnung, Verarbeitung, Vermarktung. Optimale Kursbegleitung. Stuttgart (Hohenheim) : Ulmer. 2020.
ISBN 978-3-8186-1141-5

Rezensionsexemplar für unsere Imker-Bibliothek.

Amtliches und Rechtliches zur Bienenhaltung

Bienenhaus in Aufsess, Fränkische SchweizEinige Sachverhalte möchen wir hier nachfolgend aus unserer Sicht und Recherche in einem Gesamtzusammenhang darstellen, die in der Mitgliederversammlung des Imker- und Bienenzuchtvereins Bamberg Stadt und Land (IBZV e. V.) am 11.03.2017 (s. a. Teil 1) für Irritationen gesorgt haben, was jedoch zugegebenermaßen systemimmanent, sprich: einem leicht unübersichtlichen Bürokratieverständnis geschuldet ist. Doch der Reihe nach:

1. Anmeldung und Betriebsnummer
Alle Imker (Hobby-, Neben- und Haupterwerbsimker) müssen ihre Völker im Veterinäramt (Stadt bzw. Landkreis) anmelden. Grundlage ist das Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)¹, erlassen in der Bienen-Seuchenverordnung (BienSeuchV).

§ 1a

Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an. Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.

In Bayern ist der Anmeldevorgang zweigeteilt, was zu Irritationen führt. Denn mit der primär verpflichtenden Meldung an das Veterinäramt hat der Imker de facto nach der Lesart des §1 nach unserer Auffassung seine Schuldigkeit getan. Die zuständige Behörde (dem Verständnis nach das Veterinäramt, da nur dort Standort und Anzahl der Völker gelistet werden) müsste nun diese angezeigte Bienenhaltung mit einer Registriernummer belegen „Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer“).

Da die Registriernummer („Betriebsnummer“) jedoch in Bayern nur im Landwirtschaftsamt (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, AELF) zu bekommen ist, wäre der Imker bzw. die Imkerin aufgefordert, sich zuerst die Betriebsnummer (richtig: Registriernummer) geben zu lassen und DANN an das Veterinäramt Meldung zu leisten.

Also, erst Betriebsnummer, dann Veterinäramt. Dabei kann man also nichts verkehrt machen. Wer die Betriebsnummer nicht beantragt, MUSS jedoch wenigstens ans Veterinäramt melden, sonst wird das Versäumnis mit einem Bußgeld belegt. Hier dazu die Richtigstellung der Info aus der Mitgliederversammlung:

2. Ordnungswidrigkeit, nicht Straftat
Imker machen sich bei einer Nicht-Anmeldung der Bienevölker im Veterinäramt zwar nicht strafbar nach dem Strafgesetzbuch. Es ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldbuße (vergleiche auch Pressemeldung infranken.de) nach sich ziehen kann. (Siehe auch Unterschied Ordnungswidrigkeit und Straftat.)

Unser Fazit: Hat man die Meldung an das Veterinäramt ohne Registriernummer vollzogen, so kann demnach das alleinige Fehlen einer Betriebsnummer dem Grunde nach keine Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen, legt man die Bedeutung zugrunde, die sich im Tiergesundheitsgesetz zum Schutz vor Tierseuchen findet. Anzahl und Standorte der Bienenvölker des gemeldeten Imkers sind dafür relevant, die Registriernummer führt lediglich Ihre Adresse auf. Dennoch würde ich es nicht darauf ankommen lassen, wenn Sie auf der sicheren Seite sein wollen!

[Aktualisiert am 4.4.2019]

¹ Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG); Neufassung des Viehseuchengesetzes von 1969, auf den sich der §1a des Bienen-Seuchengesetz bezieht.

² Bienen-Seuchenverordnung